Technische & Organisatorische Maßnahmen
Datenschutzmaßnahmen und deren Einhaltung
Nur eine komplette Zusammenführung der einzelnen Puzzelteile ergeben die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen.
Wichtiger Bestandteil der Umsetzung der Technischen & Organisatorischen Maßnahmen ist der §9 BDSG. Dieser beschreibt welche Maßnahmen zu zur Erreichung der TOM‘s (technischen organisatorischen Maßnahmen) notwendig / verbindlich zu regeln sind.
Maßnahmen zur Einhaltung der geforderten Auflagen seitens des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind in der Praxis manchmal fernab dessen wie es im Gesetz beschrieben wird!
Hierzu ist es absolut notwendig, die geforderten Maßnahmen um den Erfüllungsgrad des Gesetztes zu erreichen, systematisch seitens der verantwortlichen Stelle zu Prüfen und ggf. Aufzubauen. Dies erfordert auch die Zusammenarbeit mit der IT- Abteilung (intern/extern).
Die Maßnahmen hierzu sind im §9 BDSG und der Anlage zum §9 BDSB weitgehend beschrieben!
Auf den nächsten Seiten in der Rubrik "Technische & Organisatorische Maßnahmen" unter Die 8 Stufen der TOM's erfahren Sie, was von der verantwortliche Stelle unbedingt umgesetzt und eingehalten werden muß.
